§14f Integrierte Versorgung
Zusammenfassung: Unsere Angebote im Rahmen der integrierten Versorgung bieten unseren Versicherten neben einem Riesenplus für ihre Gesundheit bereits sehr weitgehende finanzielle Vorteile. Darüber hinaus sparen Sie auch die Zuzahlungen bis zu einer Höhe von 40,00 Euro im Jahr.
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Das sagt die Satzung der BKK24
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I
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Die BKK24 bietet ihren Versicherten zur Förderung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung integrierte Versorgungen nach § 140a SGB V auf der Grundlage von Verträgen mit Leistungserbringern an. Die Teilnahme an diesen Versorgungsformen ist für die Versicherten freiwillig.
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II
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Die BKK24 führt ein Verzeichnis über die integrierten Versorgungen nach § 140a SGB V. Das Verzeichnis enthält insbesondere Angaben über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme der Versicherten, die teilnehmenden Leistungserbringer und den Ort der Durchführung der integrierten Versorgung. Der Versicherte hat das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die BKK24 stellt dem Versicherten auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung.
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III
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Versicherten, die an einer integrierten Versorgung nach Absatz I teilnehmen, ermäßigt die BKK24 im Rahmen des § 53 Absatz 3 SGB V für die Dauer der Teilnahme die nach § 28 Absatz 4 SGB V vorgesehene Zuzahlung bis zu einer Höhe von insgesamt höchstens 40 EUR im Jahr.
Eine Erstattung der für das Kalenderjahr nach den Sätzen 1 und 2 geleisteten Zuzahlungen ist schriftlich unter Beifügung der jeweiligen Quittungen zu beantragen. Die §§ 61 und 62 SGB V bleiben unberührt.
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