Kassenbeitrag steuerlich absetzbar

Beitrag & Leistungen
10. Januar 2012
Steuer Inhalt

Jeder Cent, der von Ihrem Lohn oder Gehalt als Beitrag zur Kranken- oder Pflegeversicherung abgezogen wird oder den Sie als Freiwillig Versicherter selbst bezahlen, mindert Ihre Steuerlast. So steht es im Gesetz zur verbesserten Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen.

 

Rückwirkend ab dem Januar 2010 sind alle vom Versicherten selbst getragenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich abzugsfähig. Das gilt allerdings nur für die Absicherung eines Leistungsniveaus, das dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht. Berücksichtigt werden auch die Aufwendungen für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie für Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht. Darüber hinaus können auch Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie Beiträge zur Absicherung von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen abgesetzt werden.

Was müssen Sie tun?

Die BKK24 nimmt Ihnen alle Formalitäten ab, die Ihre Beiträge betreffen. Bis zum 28. Februar melden wir die geleisteten Zahlungen des zurückliegenden Jahres an das Bundeszentralamt für Steuern, damit eine automatische Berücksichtigung erfolgen kann.

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