BKK24 Steuertipp: Bei Pillen zahlt der Fiskus mit

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5. September 2011

Auch wenn Ihre BKK24 die Kosten für rezeptfreie Medikamente auf keinen Fall erstatten darf, können Sie sich einen Teil des Geldes mit der nächsten Steuererklärung zurückholen. Wir verraten Ihnen, wie das geht!

Was Kasse oder Versicherung nicht erstatten, kann gegenüber dem Fiskus als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden. Dazu zählen neben Brillen und Zuzahlungen, zum Beispiel zum Zahnersatz, unter Umständen auch rezeptfreie Arzneimittel.
Grundsätzlich werden Ausgaben für die Gesundheit unbegrenzt erstattet, sobald ein gewisser „zumutbarer Eigenanteil“ überschritten ist. Die Höhe dieser Selbstbeteiligung richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder.

Nachweis ist wichtig!

Ganz klar, dass Sie alle Quittungen aus der Apotheke für die nächste Steuererklärung sammeln sollten. Mitunter reicht dem Finanzamt aber auch das nicht aus und Sie müssen nachweisen, dass zum Beispiel Arzneimittel medizinisch notwendig sind. Anerkannt werden nämlich nur Präparate, die zur Genesung beitragen – bei unheilbar Kranken auch dann wenn sie in Deutschland nicht zugelassen sind. Lassen Sie sich dazu von Ihrem Arzt mit dem so genannten „grünen Rezept“ bestätigen, dass er die Medikamente für medizinisch sinnvoll hält. Dazu können auch allgemeine Stärkungsmittel, Knoblauchpillen, Bronchialtest oder Pflaster zählen!

Was außerdem absetzbar ist

  • Ärztlich verordnete Heilmittel wie Massagen, Sprach- oder Bewegungstherapie, Krankengymnastik etc.
  • Brillen, Einlagen und Hörgeräte.
  • Von der Kasse nicht erstattete Kosten eines Klinikaufenthalts nebst Arztkosten, Honoraren für Heilpraktiker und Trinkgeldern für das Klinikpersonal.
  • Von der Krankenkasse nicht erstattete Behandlungskosten beim Allgemein-, Zahn- oder Facharzt sowie beim Therapeuten einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Fahrkosten.
  • Alle mit der Geburtsvorbereitung, der Geburt selbst sowie der anschließenden Rückbildung in Zusammenhang stehende Kosten.
  • Kosten für ein an Legasthenie leidendes Kind.
  • Alle von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten für Heilkuren, sofern bereits vor Antritt ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung der Krankenkasse dafür vorliegt. Dazu gehören unter Umständen auch die Fahrkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung.

Was nicht absetzbar ist

  • Fitnesstraining oder Saunabesuche.
  • Kosmetische Operationen, sofern sie keine Missbildungen oder psychischen Beeinträchtigungen beheben.

BKK24 Tipp

Die zumutbare Belastung muss in jedem Kalenderjahr überschritten sein. Entscheidend dafür ist nicht der Behandlungs-, sondern der Zahlungstermin. Wenn irgend möglich, sollten Sie also prüfen, ob sie bestimmte (Raten-)zahlungen so steuern können, dass die Summe Ihrer Auslagen in einem bestimmten Jahr die Belastungsgrenze übersteigt!

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