Auch wenn Ihre BKK24 die Kosten für rezeptfreie Medikamente auf keinen Fall erstatten darf, können Sie sich einen Teil des Geldes mit der nächsten Steuererklärung zurückholen. Wir verraten Ihnen, wie das geht!
Was Kasse oder Versicherung nicht erstatten, kann gegenüber dem Fiskus als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden. Dazu zählen neben Brillen und Zuzahlungen, zum Beispiel zum Zahnersatz, unter Umständen auch rezeptfreie Arzneimittel.
Grundsätzlich werden Ausgaben für die Gesundheit unbegrenzt erstattet, sobald ein gewisser „zumutbarer Eigenanteil“ überschritten ist. Die Höhe dieser Selbstbeteiligung richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder.
Ganz klar, dass Sie alle Quittungen aus der Apotheke für die nächste Steuererklärung sammeln sollten. Mitunter reicht dem Finanzamt aber auch das nicht aus und Sie müssen nachweisen, dass zum Beispiel Arzneimittel medizinisch notwendig sind. Anerkannt werden nämlich nur Präparate, die zur Genesung beitragen – bei unheilbar Kranken auch dann wenn sie in Deutschland nicht zugelassen sind. Lassen Sie sich dazu von Ihrem Arzt mit dem so genannten „grünen Rezept“ bestätigen, dass er die Medikamente für medizinisch sinnvoll hält. Dazu können auch allgemeine Stärkungsmittel, Knoblauchpillen, Bronchialtest oder Pflaster zählen!
Die zumutbare Belastung muss in jedem Kalenderjahr überschritten sein. Entscheidend dafür ist nicht der Behandlungs-, sondern der Zahlungstermin. Wenn irgend möglich, sollten Sie also prüfen, ob sie bestimmte (Raten-)zahlungen so steuern können, dass die Summe Ihrer Auslagen in einem bestimmten Jahr die Belastungsgrenze übersteigt!