Sie können Ihre Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung unter Umständen steuerlich absetzen. In der Regel bedeutet dies eine Steuerentlastung für Sie. Steuerlich anrechenbar sind Ihre Beiträge grundsätzlich nur, wenn sie elektronisch von uns an das Finanzamt übermittelt werden.
Abhängig von Ihrer Versicherung übermitteln entweder Ihr Arbeitgeber, die Rentenversicherung oder wir diese Daten auf elektronischem Weg direkt an das Finanzamt.
Von uns erhalten Sie diese jeweils automatisch bis Ende Februar des Folgejahres. Für Sie entsteht kein zusätzlicher Aufwand.
Das Bürgerentlastungsgesetz regelt u. a. die steuerliche Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Beiträge zur gesetzlichen und Kranken- sowie Pflegeversicherung werden somit bei der steuerlichen Entlastung gleichbehandelt. Nach diesen Regelungen sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (abzüglich des Anteils zur Finanzierung des Krankengeldes) und gesetzlichen Pflegeversicherung steuerlich zu berücksichtigen.
Berücksichtigt werden grundsätzlich nur wirklich gezahlte beziehungsweise ausgezahlte Beträge. Da Beitragserstattungen die Aufwendungen für die Krankenversicherung mindern, sind wir verpflichtet, diese ebenfalls an das Finanzamt zu melden. Entscheidend hierfür ist der Zeitpunkt der Auszahlung.
Meldepflichtige Erstattungen sind:
Nehmen mitversicherte Familienangehörige an unserem Bonusprogramm teil, werden etwaige Auszahlungen über die Hauptversicherten gemeldet.
Beispiel für eine Meldung der „Beitragserstattung“ aufgrund des Bonusprogramms:
Gemeldet wird der 150,00 € übersteigende Betrag pro Person. Somit 10,00 € für den Vater und 20,00 € für die Mutter. Da alle über den Vater familienversichert sind, werden 30,00 € über das versicherte Mitglied (Hauptversicherter) gemeldet.
Bei Arbeitnehmenden übermittelt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies geschieht automatisch mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung. Das gilt auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt.
Sofern Sie eine Rente über die gesetzliche Rentenversicherung erhalten, übernimmt der Rentenversicherungsträger die Meldung an die Finanzverwaltung.
Bei Beitragszahlung direkt an unsere BKK24 übermitteln wir die Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Finanzbehörden. Zudem sind wir verpflichtet, Zahlungen durch das Bonusprogramm zu melden.
Nein, als meldepflichtige Stelle müssen wir Ihre Daten an die zuständige Finanzbehörde auch ohne Ihre Einwilligung übermitteln.
In der Meldung sind alle im betroffenen Kalenderjahr eingegangenen Beitragszahlungen enthalten, unabhängig davon, für welchen Zeitraum diese Zahlungen geleistet wurden. So können auch Beitragsnachzahlungen für Vorjahre inbegriffen sein.
Dagegen sind Beiträge, die im Januar des Folgejahres für den Beitragsmonat Dezember des Vorjahres gezahlt wurden, in der aktuellen Bescheinigung nicht berücksichtigt. Diese Zahlung wird erst im nächsten Jahr an das Finanzamt gemeldet.
Nein, das Schreiben ist für Ihre Unterlagen gedacht. Der Finanzverwaltung liegen die gleichen Daten bereits elektronisch vor.
Sofern Sie Arbeitnehmer*in sind, übermittelt Ihr Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies geschieht automatisch mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung. Das gilt auch für freiwillig versicherte Beschäftigte, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt.
Bei Rentenbezug über die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt der Rentenversicherungsträger die Meldung an die Finanzverwaltung.