Mutterschafts-geld

BKK24 Mutterschaftsgeld
Sie waren bisher berufstätig? Damit Sie sich möglichst frei von finanziellen Sorgen auf Ihr Kind freuen können, bekommen Sie von der BKK24 Mutterschaftsgeld.

So funktioniert`s

  • Auszahlung von Mutterschaftsgeld bereits ab der sechsten Woche vor der Geburt.
  • Ist das Baby da, gibt es weitere acht Wochen lang Mutterschaftsgeld – bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sogar für einen Zeitraum von insgesamt zwölf Wochen.
  • Das Mutterschaftsgeld ist so hoch wie das durchschnittliche Nettoeinkommen, über das Sie in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschutzes verfügen konnten. Beläuft es sich auf mehr als 13 Euro pro Tag, wird die Differenz von Ihrem Arbeitgeber getragen.
  • Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, können Sie ebenfalls Mutterschaftsgeld bei Ihrer BKK24 beantragen. Der Auszahlungsbetrag entspricht dem bisher gezahlten Arbeitslosengeld I.
  • Hier finden Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld, den Sie bei Ihrer BKK24 einreichen.

Ehe Sie Ihre Mutterschutzzeit beginnen, sollten Sie eine Bescheinigung des behandelnden Arztes bei der BKK24 und in Kopie beim Arbeitgeber vorlegen, in der der errechnete Geburtstermin angegeben ist.

Das sind Ihre Vorteile

  • Den Zuschuss des Arbeitgebers und das Mutterschaftsgeld von Ihrer BKK24 erhalten Sie in den meisten Fällen während der gesamten Schutzfrist.
  • Nach Vorlage der Bescheinigung über eine Frühgeburt addieren wir die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommene Frist auf die Zeit danach. Zusätzlich verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ob eine Frühgeburt vorliegt, entscheidet der Arzt anhand des Geburtsgewichtes und der Reifezeichen des Babys.

Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

Seit dem 1. Juni 2025 haben Frauen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.

Abhängig von der Dauer der Schwangerschaft gelten folgende Schutzfristen:

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz

Der Arbeitgeber darf Frauen in dieser Zeit nur beschäftigen, wenn sie ausdrücklich erklären, dass sie arbeiten möchten. Somit dürfen betroffene Frauen selbst entscheiden, ob sie die Schutzfrist in Anspruch nehmen oder arbeiten gehen möchten. 

Während der Mutterschutzfristen erhalten Sie Mutterschaftsgeld, soweit Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. 

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema und Ihrem Anspruch – melden Sie sich gerne bei uns.