Seit dem 1. Juni 2025 haben Frauen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.
Abhängig von der Dauer der Schwangerschaft gelten folgende Schutzfristen:
Der Arbeitgeber darf Frauen in dieser Zeit nur beschäftigen, wenn sie ausdrücklich erklären, dass sie arbeiten möchten. Somit dürfen betroffene Frauen selbst entscheiden, ob sie die Schutzfrist in Anspruch nehmen oder arbeiten gehen möchten.
Während der Mutterschutzfristen erhalten Sie Mutterschaftsgeld, soweit Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema und Ihrem Anspruch – melden Sie sich gerne bei uns.