Schwangerschafts-abbruch

Mit der Einführung des Gesetzes für Schwangerschaftsabbrüche in besonderen Fällen räumt der Gesetzgeber im Falle der Bedürftigkeit Leistungsansprüche ein. Diese werden im Auftrag der Bundesländer als Vorleistung von den Krankenkassen übernommen. Deshalb hat auch die BKK24 die Aufgabe, rechtzeitig vor dem Eingriff des Schwangerschaftsabbruches, die Bedürftigkeit zu prüfen.

Kostenübernahme Schwangerschaftsabbrüche

Bis zum Ende der 12. Schwangerschaftswoche ist es möglich, eine Schwangerschaft legal zu beenden. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen wir die Kosten. In anderen Fällen sieht die Gesetzgebung keine Kostenübernahme vor.

Schwangerschaftsabbruch aus medizinischem Grund

  • Wird die Beendigung der Schwangerschaft aus einem medizinischen Grund vorgenommen, trägt die Krankenkasse die Kosten.
  • Medizinische Gründe liegen vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands bestehen.
  • Auch wenn die Schwangerschaft Folge sexueller Gewalt ist, liegt ein medizinischer Grund vor.

Schwangerschaftskonflikt

  • Der Abbruch der Schwangerschaft aus anderen Gründen bleibt bis zur 12. Woche straffrei.
  • Entscheiden Sie sich gegen eine Austragung, benötigen Sie die Bescheinigung über eine Schwangerschaftskonfliktberatung bei einer anerkannten Beratungsstelle (z.B. AWO, Diakonie, Pro Familia). Dort erfahren Sie auch, welche Ärztinnen und Ärzte den Eingriff vornehmen.
  • Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch auf eigenen Wunsch müssen selbst getragen werden.
  • Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit eines Antrags auf Kostenübernahme, der unbedingt vor dem Eingriff gestellt werden muss. Die Grenze des Netto-Einkommens beträgt hierfür 1325 Euro monatlich. Für jedes unterhaltspflichtige Kind steigt die Grenze um 314 Euro, bei Mietkosten von mehr als 388 Euro um maximal diesen Betrag.