Bislang ist die Regelung so: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, das Budget der Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege zu nutzen. Oder umgekehrt höchstens die Hälfte des Budgets der Kurzeitpflege für Verhinderungspflege.
Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539 Euro. Das entspricht genau der Summe aus beiden Jahresbudgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Festgelegt ist das ab dem 01.07.2025 im in Kraft tretenden Paragraf 42a des Elften Sozialgesetzbuchs.
Mit dem gemeinsamen Jahresbudget werden auch die unterschiedlichen Voraussetzungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege angeglichen. Das heißt zum Beispiel: Um Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, muss die häusliche Pflege nicht mehr seit mindestens sechs Monaten stattfinden.
Seit dem 01.07.2025 gelten vereinfachte Voraussetzungen:
Gründe für Verhinderungspflege: z. B. Krankheit, Urlaub, Freizeit, Überstunden, Dienstreise oder Weiterbildung.
Wer kann vertreten?
Finanzierung:
Bei engen Verwandten oder Haushaltsmitgliedern: Höchstgrenze = doppelte Pflegegeldhöhe des jeweiligen Pflegegrads.
Was genau die Begrenzung bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige bedeutet, erfahren Sie in unserer Tabelle zur Verhinderungspflege 2025. Alle Beträge sind Jahresbeträge.
| Enge Verwandte, Mitwohnende | Entfernte Verwandte, Bekannte, Professionelle Pflegekräfte | |
| Pflegegrad 2 | 694 Euro | 3.539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag |
| Pflegegrad 3 | 1.198 Euro | 3.539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag |
| Pflegegrad 4 | 1.600 Euro | 3.539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag |
| Pflegegrad 5 | 1.980 Euro | 3.539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag |
Dauer: Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für bis zu 8 Wochen pro Jahr.