Sie sind mit einer Entscheidung der BKK24 nicht einverstanden. (Das kann eine Leistungsablehnung oder auch eine Beitragsfestsetzung betreffen.) In diesem Fall können Sie Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie einen Monat Zeit nach dem Erhalt des offiziellen Bescheids. Nach Ablauf dieser Frist ist Ihr Widerspruch unzulässig.
Vermerken Sie schriftlich auf einem Dokument, wogegen Sie Widerspruch einlegen wollen.
Der Widerspruch sollte zudem begründet sein. Das bedeutet, Sie sollten schriftlich darlegen, warum Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Bestenfalls legen Sie für die Beurteilung des Widerspruchs wichtigen Unterlagen bei, wie eine ärztliche Stellungnahme und Krankenhausberichte oder die Dokumentation eines individuellen Hilfebedarfs.
Sie können den Widerspruch schriftlich per Post (BKK24, Sülbecker Brand 1, 31683 Obernkirchen) senden oder Sie tragen ihn persönlich „zur Niederschrift“ in einem unserer Service-Center vor.
Wichtig: Sie müssen den Widerspruch handschriftlich unterschreiben.Dies ist eine gesetzliche Vorgabe, die erfüllt sein muss.
Sie können Ihren Widerspruch auch auf dem elektronischen Weg bei der BKK24 einreichen:
- durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (qeS), die E-Mail senden Sie bitte an: info@bkk24.de oder
- über die BKK24 Online-Geschäftsstelle oder BKK24-App oder
- über ein sicheres Verfahren (nach § 36a Abs. 2a SGB I) – z.B. Mein Justizpostfach (MJP), elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)
Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft die BKK24 Ihr Anliegen erneut und berücksichtigt dabei auch mögliche Begründungen, die Sie mit dem Widerspruch nachreichen. Bei der Beurteilung von medizinischen Sachverhalten erstellt der Medizinische Dienst gegebenenfalls eine erneute gutachterliche Stellungnahme.
Wenn die BKK24 Ihrem Widerspruch zustimmt, weil sich durch Ihren Einwand neue Gesichtspunkte ergeben, wird die Ursprungsentscheidung korrigiert. Sie erhalten einen sogenannten Abhilfebescheid.
Sollte es bei der ursprünglichen Entscheidung bleiben, werden die Unterlagen an einen der fünf Widerspruchsausschüsse der BKK24 weitergeleitet.
Unabhängig davon haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihren Widerspruch zurückzuziehen. Wenn sich die Sache für Sie geklärt hat, teilen Sie uns dies bitte umgehend schriftlich mit. Melden Sie sich dazu gerne vorab telefonisch bei uns.
Halten Sie an Ihrem Widerspruch fest, beschäftigt sich der Widerspruchsausschuss der BKK24 sehr intensiv mit Ihrem individuellen Anliegen.
Bei einem Widerspruchsausschuss handelt es sich um ein neutrales und weisungsfreies Gremium der Selbstverwaltung. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und werden von der jeweiligen Fraktion des Verwaltungsrates benannt und gewählt.
In diesem Ausschuss wird die ursprüngliche Entscheidung der BKK24 auf Grundlage geltender Gesetze und aller eingereichten Unterlagen überprüft und beschlossen, ob es bei der Entscheidung verbleibt.
Kommt der Widerspruchsausschuss zu einem anderen Ergebnis als die BKK24, wird ein sogenannter Abhilfe- oder Teilabhilfebescheid erlassen und damit die ursprüngliche Entscheidung der BKK24 korrigiert.
Wenn der Ausschuss Ihren Widerspruch dagegen ganz oder auch teilweise ablehnt, erlässt er einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Hiergegen können Sie Klage beim Sozialgericht erheben. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Sozialgericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben.
Die Klage können Sie innerhalb eines Monats selbst einreichen oder eine bevollmächtigte Person (z. B. Anwalt oder Sozialverband) damit beauftragen.
Das Widerspruchs- und auch das Klageverfahren sind für Sie grundsätzlich kostenfrei. Es können allerdings Kosten entstehen, wenn Sie sich zum Beispiel durch einen Anwalt oder Sozialverband vertreten lassen. Diese Kosten werden Ihnen von der BKK24 nur dann erstattet, wenn Sie das Verfahren abschließend gewinnen.