Die Pflege des Bedürftigen in seiner häuslichen Umgebung hat grundsätzlich Vorrang vor der Unterbringung im Heim. Deshalb bildet die häusliche Pflege den Schwerpunkt unserer Leistungen. Um jedoch den individuellen Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden, unterscheidet unsere Pflegekasse nach verschiedenen Pflegeformen:
Vollstationäre Pflege
Übernommen werden Aufwendungen für die pflegerische und medizinische Versorgung sowie die soziale Betreuung in vollstationären Einrichtungen, mit denen ein entsprechender Versorgungsvertrag besteht. Sofern Einzelfälle eine außergewöhnlich umfangreiche und intensive Pflege erfordern, werden die monatlichen Zuwendungen erhöht. Die Inanspruchnahme wird ab Pflegegrad 2 empfohlen. Mit Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf stationäre Pflege. Bei diesem Pflegegrad ist ein Umzug ins Pflegeheim in der Regel auch gar nicht notwendig. Entscheiden Sie sich trotzdem dafür, können Sie dafür lediglich 131 Euro monatlich von der Pflegekasse erhalten. Den Rest zahlen Sie selbst.
Wie hoch ist der Zuschuss zu Pflegeheimkosten?
Die Höhe des Zuschusses richtet sich danach, wie lange bisher Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen wurden, und steigt mit zunehmender Dauer des Heimaufenthalts. Je länger der Bewohnende in Einrichtungen der vollstationären Pflege lebt, desto geringer wird sein Eigenanteil.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt Folgendes:
15 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie bis zu 12 Monate,
30 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
50 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
75 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate
in einem Pflegeheim leben.
Pflegebedürftige entscheiden grundsätzlich selbst, welche Leistungsart sie in Anspruch nehmen wollen:
Zunächst stellen Sie einen Antrag an die Pflegekasse. Diesen finden Sie über den unteren Link. Ausschlaggebend für die Leistungen der Pflegeversicherung ist das Ausmaß der dauerhaften krankheits- oder behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Betroffenen.
Folgende Voraussetzungen müssen außerdem zutreffen:
Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird sie in fünf Pflegegrade eingeteilt. Die Einstufung erfolgt im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst (MD), der den Versicherten in seinem Wohnumfeld beurteilt.
Tipp: Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf unserer Seite zur Pflegeberatung.
Im Bereich Anträge & Formulare finden Sie alle nötigen Formulare zur Beantragung einer Pflegeleistung oder Sie rufen uns einfach unter 05724 971-0 an und wir senden Ihnen die Anträge zu.