Neues Pflegegesetz beschlossen

Aktuell

Am 26.05.2023 wurde im Bundestag das Pflegeunterstützungs- und- entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen.

Nach der Zustimmung des Bundesrats am 16.06.2023 ist das neue Gesetz schon zum 01.07.2023 in Kraft getreten.

Seit dem 01.07.2023 wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung nach der Kinderzahl differenziert. Begründung des Bundesverfassungsgerichtes ist, dass im bisherigen System der Pflegeversicherung (bis zum 30.06.2023) Eltern mit mehr Kindern gegenüber Eltern mit weniger Kindern benachteiligt werden, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so das Bundesverfassungsgericht.

Das erste Kind senkt weiterhin den Beitragssatz zur Pflegeversicherung dauerhaft von 4,0 Prozent auf 3,4 Prozent (das Alter des Kindes spielt dabei keine Rolle; auch Kinder über 25 Jahren werden beim Kinderlosenzuschlag berücksichtigt).

Für jedes weitere Kind (maximal fünf) verringert sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung nochmals um 0,25 Prozent. Diese zusätzliche Senkung der Kinder endet mit Ablauf des Monats, in dem das betreffende Kind das 25. Lebensjahr vollendet.

Was für alle Eltern eine gute Nachricht ist, geht mit umfangreichen organisatorischen und technischen Änderungen einher. Da die Gesetzesänderung so kurzfristig erfolgt, sind die erforderlichen technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben. Dies wird noch mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Wir erarbeiten aktuell eine Möglichkeit, diese Angaben so unkompliziert wie möglich von unseren Selbstzahlenden abzufragen. Bitte schicken Sie uns jetzt noch keine Unterlagen oder Angaben zu Ihren Kindern. Wir kommen auf Sie zu.

Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass bei vereinzelten Fragestellungen seitens des Gesetzgebers noch nicht alle Entscheidungen getroffen sind.

Wie hoch ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab Juli 2023?

Der Arbeitgeberanteil bzw. der Anteil der beitragsabführenden Stelle (je nach Fallkonstellation) beträgt immer 1,70 %.

Selbstzahlende (z. B. Freiwillige Mitglieder, versicherungspflichtige Studierende (KVdS) etc.) entrichten den vollen Pflegeversicherungsbeitrag allein.

Wichtig: Die Verringerung des Pflegeversicherungsbeitrags in Abhängigkeit von der Kinderzahl gibt es nicht​ für Wehr- und Zivildienstleistende sowie bei Bezug des Bürgergeldes, da in diesen Fällen die Beiträge durch den Bund getragen werden.

 

Bei herkömmlichen Arbeitnehmenden in Sachsen beträgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers 1,2 %. Ausgehend davon ergibt sich für die Arbeitnehmenden folgender Beitragsanteil:

Kinderlos = 2,80 %
1 Kind = 2,20 %
2 berücksichtigungsfähige Kinder = 1,95 %
3 berücksichtigungsfähige Kinder = 1,70 %
4 berücksichtigungsfähige Kinder = 1,45 %
5 und mehr berücksichtigungsfähige Kinder = 1,20 %

Berücksichtigt werden leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.

Der Beitragsabschlag gilt auch bei verstorbenen Kindern bis einschließlich des Monats fort, in dem das betreffende Kind das 25. Lebensjahr vollendet hätte.

Damit Adoptiveltern und Stiefeltern die Elterneigenschaft im Sinne des neuen Gesetzes anerkannt werden kann, sind bestimmte Voraussetzungen nötig. So müssen Adoption oder Heirat/Verpartnerung des Elternteils zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Kind altersmäßig in eine Familienversicherung aufgenommen werden könnte.  

Das heißt: Adoptiveltern gelten nicht als Eltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption bereits die Altersgrenzen für eine Familienversicherung erreicht hat. Stiefeltern gelten nicht als Eltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits zu alt für eine Familienversicherung ist. Um ein Stiefkind im Sinne des PUEG anzuerkennen, muss dieses außerdem vor Erreichen der Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden sein.

Die Stiefelterneigenschaft bleibt jedoch bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.

Die Altersgrenzen der Familienversicherung für Kinder sind grundsätzlich das 18. Lebensjahr, bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder Ableistung eines Freiwilligendienstes das 25. Lebensjahr. Für Kinder, die behinderungsbedingt außerstande sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, gilt grundsätzlich keine Altersgrenze für die Familienversicherung.

Enkelkinder wirken zwar begünstigend insoweit, als die Großeltern keinen Kinderlosenzuschlag zahlen müssen, da sie selbst Eltern sind. Für den Beitragsabschlag zur Pflegeversicherung jedoch ist die Großelterneigenschaft nicht relevant, sofern nicht eine Pflegschaft/Adoption damit verbunden ist.

Das Thema Pflegeeltern bedarf seitens des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) noch der Klärung. Hier liegen uns derzeit noch keine abschließenden Informationen vor.

Ja, für die Berücksichtigungsfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob sich das Kind im Inland befindet oder wo es geboren wurde.

Nein, die Altersgrenze hinsichtlich des Pflegeversicherungsbeitrages von 25 Jahren gilt allgemein und ohne Ausnahmen.

Wem weise ich meine Elterneigenschaft sowie die Anzahl meiner Kinder nach?

Damit Sie wissen, wem Sie die Nachweise Ihrer Elterneigenschaft zur Berücksichtigung des Abschlags übermitteln können, haben wir für Sie eine Übersicht zur Orientierung angefertigt.

Wichtig: Es kann unter bestimmten Umständen erforderlich sein, dass Sie die Nachweise über Ihre Elterneigenschaft gegenüber mehreren Stellen erbringen müssen. Beispielsweise hat ein Arbeitnehmer mit gleichzeitigem Rentenbezug sowohl den Arbeitgeber als auch den Rentenversicherungsträger zu informieren.

Wir erarbeiten aktuell eine Möglichkeit, diese Angaben so unkompliziert wie möglich von unseren Selbstzahlenden abzufragen. Bitte schicken Sie uns jetzt noch keine Unterlagen oder Angaben zu Ihren Kindern. Wir kommen auf Sie zu.

Ab dem 01.04.2025 ist die Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Erhebung und zum Abruf der Kinderzahl geplant, so dass ab diesem Zeitpunkt die Einreichung von Nachweisen nicht mehr erforderlich sein soll.

 

 

Der Gesetzgeber hat den Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 von 3,05 % auf 3,40 % erhöht. Der Zusatzbeitrag für kinderlose Versicherte steigt von 0,35 % auf 0,60 %. Darüber hinaus werden Eltern mit mehreren Kindern entlastet.

Eine Übersicht hierzu finden Sie unter dem Schaubild zu der Fragestellung „Wie hoch ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab Juli 2023“.

Diese Anpassungen sowie die Staffelung der Beitragsabschläge werden bei der Berechnung von Entgeltersatzleistungen berücksichtigt.

Information

Unsere derzeitigen Angaben bilden den aktuellen Gesetzesstand ab. Unter Umständen können sich vereinzelte Informationen seitens des Gesetzgebers noch ändern.