Schritt 1: Arzt meldet an die Krankenkasse
Stellen die (Zahn-)Arztpraxen und Krankenhäuser die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmenden fest, übermitteln Sie im ersten Schritt die notwendigen Daten, die sich bisher auf dem „gelben Schein“ befunden haben, elektronisch an die zuständige Krankenkasse der Arbeitnehmenden.
(Ausnahmen: Privat Versicherte erhalten weiterhin einen Papierausdruck der Krankmeldung.)
Schritt 2: Arbeitnehmende informieren Arbeitgeber
Arbeitnehmende müssen den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Der Arbeitgeber wendet sich direkt an die zuständige Krankenkasse und ruft die Daten elektronisch ab. (Zu beachten sind hier die individuellen Regelungen/Anweisungen des Arbeitgebers.)
Schritt 3: Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse
Nachdem der Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informiert wurde, ruft er die Daten bei der zuständigen Krankenkasse ab. Hierbei kann es Aufgrund der Datenübermittlung (Arzt – Krankenkasse ; Krankenkasse – Arbeitgeber) zu ein paar Tagen Verzögerung kommen.
Um am eAU-Verfahren teilzunehmen, brauchen Arbeitgeber oder Steuerberater ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den zuständigen Systemanbieter Ihres Abrechnungsprogrammes.